Satzung

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

( 1 ) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Schwaig e.V.,

Stadt Neustadt a.d. Donau. Er ist im Vereinsregister ( Nr.VR 202 )

beim Amtsgericht Kelheim eingetragen.

( 2 ) Der Verein hat seinen Sitz in 93333 Schwaig, Ortsteil der Stadt

Neustadt a.d. Donau.

( 3 ) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck

( 1 ) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr

Schwaig, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Ein-

satzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar ge-

meinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-

wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satz-

ungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten

keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch kei-

ne sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Per-

son aus Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins

fremd sind, oder durch unverhältmäßig hohe Vergütungen begün-

stigt werden.

( 3 ) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3

Mitglieder

( 1 ) Mitglieder des Vereins können sein:

Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)

ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)

fördernde Mitglieder

Ehrenmitglieder

( 2 ) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen,

die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglie-

der, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unter-

stützen den Verein, insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge

oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen

ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige

Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaften, Aufnahmegebühr

( 1 ) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr

vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Schwaig haben und für den

Feuerwehrdienst geeignet sein. Personen ab dem 18. Lebensjahr haben

eine vom Vorstand festgesetzte Aufnahmegebühr zu entrichten.

( 2 ) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftich beim Vorstand

einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) ge-

setzlichen Vertreter(s) nachweisen.

( 3 ) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet

etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

( 4 ) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorsitzen-

den durch den Vorstand.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft endet

mit dem Tod des Mitgliedes

durch Austritt

durch Streichung von der Mitgliederliste

durch Ausschluß

( 2 ) Der Austritt ist dann wirksam,wenn er dem Vorstand gegenüber schrift-

lich erklärt worden ist.

( 3 ) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitglieder-

liste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der

Erfüllung seiner Beitragspflicht in Rückstand ist. Die Streichung darf

erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahn-

schreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Strei-

chung schriftlich mitzuteilen.

( 4 ) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich ver-

stoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes, aus dem Verein ausge-

schlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen, unter

Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich schrift-

lich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.

Dem Betroffenen ist der Ausschluß schriftlich mitzuteilen. Gegen den

Ausschluß steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederver-

sammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem

Monat ab Zugang des Ausschlußbeschlussess beim Vorstand einge-

legt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand

sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

Geschieht das nicht, gilt der Ausschlußbeschluß als nicht erlassen.

§ 6

Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr

( 1 ) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die

Mitgliederversammlung festsetzt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

( 2 ) Die Höhe der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand festgesetzt.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 8

Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

1. dem Vorsitzenden

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem Schriftführer

4. dem Kassenwart

5. dem stellvertretenden Kassenwart

6. dem 1. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Ver-

ein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummer 1 bis 5 gewählt wird

7. dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, so-

weit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummer

1 bis 5 gewählt wird,

8. dem Geräte-bzw.(Zeugwart)

9. den Vertrauensleuten (zwei im aktiven Dienst tätige Mannschaftssprecher)

10. dem Jugendbeauftragten

( 2 ) Die unter Absatz 1, Nr. 1 bis 5 genannten Vorstandsmitglieder werden

von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Der Vorsitzen-

de ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder

bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt bis ein

neuer Vorstand gewählt ist.

( 3 ) Außer durch den Tod erlischt das Amt des Vorstandsmitglieds mit dem

Ausschluß aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die

Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder

einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmit-

glieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§ 9

Zuständigkeit des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die

nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er

hat vor allem folgende Aufgaben:

Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung ,

Einberufung der Mitgliederversammlung,

Verwaltung des Vereinsvermögens,

Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Vereinsmitgliedern,

Beschlußfassung über Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften

( 2 ) Der Vereinsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten

den Verein gerichtlich und außergerichtlich je allein.

Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt:

Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein nur im Verhin-

derungsfall des ersten Vorsitzenden;

Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von über 500,– DM sind für

den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§ 10

Sitzung desVorstandes

( 1 ) Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei

seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, je-

doch mindestens eine Woche vorher, einzuladen. Der Vorstand ist be-

schlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Vor-

stand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim-

men. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden,

bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.

( 2 ) Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll

aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung,

die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergeb-

nis enthalten.

§ 11

Kassenführung

( 1 ) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden ins-

besondere aus Beiträgen, Veranstaltungsüberschüssen und Spenden auf-

gebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen

Zwecke verwendet werden.

( 2 ) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine

Jahresrechnung zu erstellen, Zahlungen dürfen nur aufgrund von Aus-

zahlungsanordnungen des Vorsitzenden ober, bei dessen Verhinderung,

des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

( 3 ) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei

Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung

zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12

Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

-Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts

-Genehmigung der Jahresrechnung

-Entlastung des Vorstands

-Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages

-Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer

-Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des

Vereins

-Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschlußbeschluß

( 2 ) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens ein-

mal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen wer-

den, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einbe-

rufung von einem Fünftel der Mitglieder, unter Angabe des Zwecks

und der Gründe, vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

( 3 ) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Ver-

hinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer

Frist von acht Tagen, schriftlich oder durch Bekanntmachung in der

Zeitung „Mittelbayerische Zeitung“ einberufen. Dabei ist die vorge-

sehene Tagesordnung mitzuteilen.

( 4 ) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mit-

gliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß wei-

tere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Ver-

sammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13

Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhin-

derung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vor-

standsmitglied, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung.

für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache

einem Wahlausschuß übertragen werden.

( 2 ) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied –

stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene

Mitgliederversammlung.

( 3 ) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Beschluß-

fassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimment-

haltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur

Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgege-

benen Stimmen erforderlich.

( 4 ) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Ver-

sammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim

durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder

dies beantragt.

( 5 ) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzu-

nehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Nieder-

schrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen

Mitglieder, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art

der Abstimmung enthalten.

§ 14

Ehrungen

An Personen und Mitglieder, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere

Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann

1. Das Feuerwehrzivilabzeichen in Bronze (25-jährige Mitgliedschaft), in

Silber (40-jährige Mitgliedschaft) oder Gold (50-jährige Mitgliedschaft),

2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

§ 15

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mit-

gliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Ent-

ziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit ober bei Wegfall seines bisherigen

Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtgemeinde Neustadt a.d.

Donau, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen des Orts-

teils Schwaig zu verwenden hat.